BRAO-Reform 2022
BRAO-Reform kurz erklärt
Was sich zum 1. August 2022 in der Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen und soziierten Berufen ändert
BRAO-Reform kurz erklärt
Was sich zum 1. August 2022 in der Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen und soziierten Berufen ändert
BRAO-MAT
Sind sie vorbereitet auf die wahrscheinlich größte Berufsrechte-Reform seit Einführung der Pflichtversicherung 1994?
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Time's up
Es besteht Handlungsbedarf!
Wir unterstützen Sie bei allen Fragestellungen zum neuen Versicherungsschutz, insbesondere bei Neugründungen und der rechtskonformen Änderungen bereits bestehender Gesellschaften
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Ass. jur.
Stella Dörne
Geschäftsführerin
T +49 221 9999 44 41
M +49 1522 88 339 41
E s.doerne@lt-assekuranz.de
Ass. iur. LL. M. (UCL)
Dr. Christian Zimmermann
Geschäftsführender Gesellschafter
T +49 221 9999 44 44
M +49 1522 88 339 44
E c.zimmermann@lt-assekuranz.de
Bachelor of Arts
Ina Probst
Prokuristin
T +49 221 9999 44 42
M +49 1522 88 339 42
E i.probst@lt-assekuranz.de
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Stella Dörne
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Ass. iur. LL. M. (UCL)
Dr. Christian Zimmermann
Geschäftsführender Gesellschafter
T +49 221 9999 44 44
M +49 1522 88 339 44
E c.zimmermann@lt-assekuranz.de
Bachelor of Arts
Ina Probst
Prokuristin
T +49 221 9999 44 42
M +49 1522 88 339 42
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Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften
Der Begriff Berufsausübungsgesellschaft dient als Oberbegriff für alle gesellschaftsrechtlich organisierten Formen der beruflichen Zusammenarbeit. Da die Berufsausübungsgesellschaft Haftungsadressat ist, benötigt sie eigenen Pflichtversicherungsschutz.
Dies war bisher nur bei den haftungsbeschränkten Gesellschaftsformen GmbH, AG und PartG mbB der Fall. Für Personengesellschaften GbR und Partnerschaft wird dies nunmehr erforderlich, um die persönliche Haftung der (Schein-) Sozien bzw. Partner auszuschließen.
Für viele Berufsausübungsgesellschaften ändern sich die Mindestversicherungssummen (vgl. Tabelle).
Zulässig sind künftig mehr Gesellschaftsformen, nämlich alle deutschen und in der EU sowie EWR zulässigen Gesellschaftsformen. Darüber hinaus sind erstmals ausländische Berufsausübungsgesellschaften geregelt.
Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen Berufs-ausübungsgesellschaften
Der Begriff Berufsausübungsgesellschaft dient als Oberbegriff für alle gesellschafts-
rechtlich organisierten Formen der beruflichen Zusammenarbeit. Da die Berufsausübungsgesellschaft Haftungsadressat ist, benötigt sie eigenen Pflichtversicherungsschutz.
Dies war bisher nur bei den haftungsbeschränkten Gesellschafts-
formen GmbH, AG und PartG mbB der Fall. Für Personengesellschaften GbR und Partnerschaft wird dies nunmehr erforderlich, um die persönliche Haftung der (Schein-) Sozien bzw. Partner auszuschließen.
Für viele Berufsausübungsgesellschaften ändern sich die Mindestversicherungs-
summen (vgl. Tabelle).
Zulässig sind künftig mehr Gesell-
schaftsformen, nämlich alle deutschen und in der EU sowie EWR zulässigen Gesellschaftsformen.
Folgende Mindestversicherungssummen für Berufsausübungsgesellschaften gelten ab dem 01.08.2022 [in €]:
Folgende Mindestversicherungssummen für Berufsausübungsgesellschaften gelten ab dem 01.08.2022 [in €]:
Unser Wegweiser durch den Dschungel derBRAO-Reform
LTA-Tipp: Höherer Summenbedarf
Es kann angezeigt sein, eine höhere Summe als die Mindestversicherungssumme zu vereinbaren. Das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft einschließlich der nicht liquidierten Forderungen kann die Mindestversicherungssumme deutlich überschreiten, sodass Schutz nur über eine erhöhte Versicherungssumme hergestellt werden kann.
Insbesondere bei den als Kapitalgesellschaft organisierten Berufsausübungsgesellschaften gilt im Zweifel eine frühe Insolvenzantragspflicht, sodass auch bloß angezeigte Haftpflichtfälle, die die Versicherungssumme und das Kanzleivermögen übersteigen, die Insolvenzantragspflicht auslösen können.
LTA-Tipp: Was ist konkret zu veranlassen?
Zulassung aller haftungsbeschränkten Berufsausübungsgesellschaften ab dem 01.08.2022. – Für die Zulassung ist eine Berufshaftpflichtversicherung mit mindestens € 2,5 Mio. erforderlich.
Bereits vor dem 01.08.2022 zugelassene RA- GmbHs oder RA-AGs müssen sich nicht erneut zulassen.
Bereits vor dem 01.08.2022 bestehende PartG mbBs haben besonderen Handlungsbedarf. Sie müssen spätestens bis zum 01.11.2022 die Zulassung beantragen und den Versicherungsschutz nachweisen.
Haftungsbeschränkte Berufsausübungsgesellschaften können unter Umständen eine geringere Pflichtversicherungssumme von € 1,0 Mio. vereinbaren. Eine Reduzierung bereits bestehender Versicherungssummen kann zu erheblichen Nachteilen führen und muss wohl überlegt sein. Wir beraten Sie hierzu gerne.
Eine freiwillige Zulassung aller nicht haftungsbeschränkten Rechtsformen wie GbR und PartG ist ab dem 01.08.2022 möglich.
Ab dem 01.08.2022 besteht unabhängig von einer Zulassung zwingend der Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung für die Gesellschaft.
Ausländische Berufsausübungsgesellschaften sind ab dem 01.08.2022 zulassungspflichtig. Sie benötigen einen eigenen Versicherungsschutz. Hier besteht dringender Handlungsbedarf!
Mehr zum Thema BRAO-Reform finden Sie hier.
Unser Wegweiser durch den Dschungel der BRAO-Reform
LTA-Tipp: Höherer Summenbedarf
Es kann angezeigt sein, eine höhere Summe als die Mindestversicherungssumme zu vereinbaren. Das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft einschließlich der nicht liquidierten Forderungen kann die Mindestversicherungssumme deutlich überschreiten, sodass Schutz nur über eine erhöhte Versicherungssumme hergestellt werden kann.
Insbesondere bei den als Kapitalgesellschaft organisierten Berufsausübungsgesellschaften gilt im Zweifel eine frühe Insolvenzantragspflicht, sodass auch bloß angezeigte Haftpflichtfälle, die die Versicherungssumme und das Kanzleivermögen übersteigen, die Insolvenzantragspflicht auslösen können.
LTA-Tipp: Was ist konkret zu veranlassen?
Zulassung aller haftungsbeschränkten Berufsausübungsgesellschaften ab dem 01.08.2022. – Für die Zulassung ist eine Berufshaftpflichtversicherung mit mindestens € 2,5 Mio. erforderlich.
Bereits vor dem 01.08.2022 zugelassene RA- GmbHs oder RA-AGs müssen sich nicht erneut zulassen.
Bereits vor dem 01.08.2022 bestehende PartG mbB´s haben besonderen Handlungsbedarf. Sie müssen spätestens bis zum 01.11.2022 die Zulassung beantragen und den Versicherungsschutz nachweisen.
Haftungsbeschränkte Berufsausübungsgesellschaften können unter Umständen eine geringere Pflichtversicherungssumme von € 1,0 Mio. vereinbaren. Eine Reduzierung bereits bestehender Versicherungssummen kann zu erheblichen Nachteilen führen und muss wohl überlegt sein. Wir beraten Sie hierzu gerne.
Eine freiwillige Zulassung aller nicht haftungsbeschränkten Rechtsformen wie GbR und PartG ist ab dem 01.08.2022 möglich.
Ab dem 01.08.2022 besteht unabhängig von einer Zulassung zwingend der Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung für die Gesellschaft.
Ausländische Berufsausübungsgesellschaften sind ab dem 01.08.2022 zulassungspflichtig. Sie benötigen einen eigenen Versicherungsschutz. Hier besteht dringender Handlungsbedarf!
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